I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet).
2. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind – soweit im Angebot nicht anders angegeben - unverbindlich. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande.
2. Unsere Mitarbeiter sind insbesondere verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu unserem Nachteil ändern, schriftlich zu bestätigen.
3. Die zum Angebot oder zu anderen Verkaufsunterlagen gehörigen Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. Sofern der Kunde bei der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er aus-schließlich eine bestimmte Ausführung der bestellten Ware wünscht oder dass von seinen An- und Vorgaben keinesfalls abgewichen werden soll, sind wir berechtigt, die im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung technisch veränderte Ausführung zu liefern, sofern dies dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Interessen zumutbar ist.
III. Urheber- und Verwertungsrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und unseren sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Urheberrechte vor.
2. Soweit diese Unterlagen nicht zum Lieferumfang gehören, bleiben sie in unserem Eigentum, dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben, insb. sofern das betreffende Angebot nicht zu einer Bestellung führt.
3. Sofern der Kunde uns Ausführungszeichnungen vorlegt, stellt er sicher, dass diese nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Nutzung uns übergebener Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
IV. Preise und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich EXW Auslieferungslager in Weil am Rhein (Baden), Deutschland Incoterms 2010 in EURO zuzüglich Verpackung und jeweils gültiger Mwst.
2. Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten, bei Jahresverträgen, anderen Rahmenverträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungszugang ohne Abzug und gebührenfrei auf unser Konto zu über-weisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können.
4. Sollte der Kunde im Laufe der Zusammenarbeit eine Mitteilung erhalten, dass sich unsere Kontoverbindung geändert hat oder ändern wird, so muss der Kunde diese Mitteilung vor einer Überweisung auf ein neues Konto durch schriftliche Rückfrage (keine Email) bei unserem Leiter Rechnungswesen verifizieren. Unterlässt der Kunde die Verifizierung und überweist den Rechnungsbetrag auf ein nicht uns gehörendes Konto, so wird er durch die Überweisung nicht von seiner Zahlungspflicht befreit.
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % pro Jahr. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
6. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug, so werden alle noch offenen Zahlungsforderungen sofort fällig.
7. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde zudem nur geltend machen, soweit seine Gegen-forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Wir sind berechtigt, Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer an Dritte abzutreten oder zu verkaufen.
V. Lieferfristen, Gefahrübergang und Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist. Ist keine Frist sondern ein bestimmter Liefertermin vereinbart, gilt dieser Absatz entsprechend.
2. Unsere Verpflichtung zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden und keine sonstigen Hindernisse aufgrund zu beachtender Ausfuhrvorschriften entgegenstehen
3. Sie steht weiter unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Wenn wir ein Hindernis gem. V.2 oder V.3 nicht zu vertreten haben, werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung frei.
4. Die Lieferung erfolgt EXW Auslieferungslager in Weil am Rhein (Baden), Deutschland Incoterms 2010. Falls sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Versand, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.
5. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Netto-Rechnungs-betrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatz-anspruch statt der Leistung gemäß Ziffer IX. wird dadurch nicht berührt. Der Kunden informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die er mit seinem Abnehmer vereinbart hat.
6. Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und von uns nicht verschuldeten Ereignissen (z.B. höhere Gewalt, Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Personalmangel durch Krankheit, Streik, Aussperrung, Betriebs-, Transport-, Materialbeschaffungs-, Energie-versorgungsstörungen und behördlichem Eingriff) verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Störung bei unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintritt. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadens-ersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
7. Wir sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, können wir die weitere Vertrags-erfüllung aussetzen.
8. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Auslieferungslager monatlich mindestens 5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts-beziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Besteht ein Kontokorrent-verhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der Verarbeitung und der anderen Materialien.
4. Der Kunden ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen entsprechend dem Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der Verarbeitung und der anderen Materialien im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Kunden ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Kommt der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, erlischt die Befugnis zur Einziehung der Forderungen. In diesem Fall können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunden uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
8. Wir verpflichten uns, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Ware zur Ansicht, Erprobung, miet- oder leihweiser Überlassung
1. Zur Ansicht, Erprobung, miet- oder leihweise bestellte bzw. überlassene Ware ist während der Überlassungsdauer vom Kunden auf seine Kosten gegen die üblichen Gefahren (mindestens Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl) zu versichern und bei Nichtabnahme oder Ende des Miet- oder Leihverhältnisses auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden.
2. Der Kunde trägt bis zum Wiedereintreffen der Ware in unserem Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.
VIII. Wareneingangsprüfung und Mängelhaftung
1. Der Kunde kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sofern und soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
3. Verweigern wir die Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Kunden unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer IX. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus VIII. 2. und 3. zu.
5. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
6. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in den in Ziff. XI.3 genannten Fristen.
7 Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, dem Kunden die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
IX. Haftung
1. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes. Falls wir eine Garantie gegeben haben, haften wir im Umfang der Garantiezusage.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziff. V nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorher-sehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, sonstige Ansprüche 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer XI.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie der Umfang der Garantiezusage und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
X. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden folgenden Ansprüche, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen, ist Weil am Rhein, Deutschland, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist Weil am Rhein, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, auch bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
eucatech AG - Rebgartenweg 27 - 79576 Weil am Rhein - Deutschland
Tel.: +49 7621 4220 0 - Fax : +49 7621 4220 100 - email: info@eucatech.de
© 2023 eucatech AG